Die neue GGO - bereits veraltet?
(Beitrag in Verwaltungsmanagement.Info, Version 1.1)

"Vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept" ist der Titel des KGSt-Berichts Nr. 1/1995, der damit die zentrale Botschaft für die Neuorientierung des Umganges mit Ressourcen auf eine kurze Formel brachte.

Weltweit sind die Verwaltungen dabei diese Botschaft umzusetzen. In Deutschland hat sich auch die Bundesverwaltung auf den Weg gemacht mit dem Einstieg in die Kosten- und Leistungsrechnung.

Dies ist - darauf hat Reinermann (SpAH 130, S. 5 f.) hingewiesen - eigentlich nichts anderes als die Umsetzung des Verfassungsgebots zu wirtschaftlichem Handeln, keineswegs, wie teilweise kritisiert wird, eine untaugliche oder unzulässige "Ökonomisierung" der Verwaltung[FN1].

Dass nicht Einnahmen und Ausgaben des Haushalt den Ressourcenverbrauch erfassen und als sinnvolle Grundlage einer Steuerung dienen können, sondern nur eine Kostenermittlung, hat die Bundesregierung bei der Neufassung der GGO übersehen (1). Und leider wurde auch die Chance vertan, sprachliche Ungereimtheiten zu beseitigen (2). Zur GGO insgesamt s. 3.

1. Ausgaben statt Kosten

§ 43 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), vom Bundeskabinett am 26. Juli 2000 beschlossen, bestimmt, dass in Gesetzentwürfen die Gesetzesfolgen darzustellen sind.

Dazu heißt es in "§ 44 Gesetzesfolgen

(1) Unter Gesetzesfolgen sind die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes zu verstehen. Sie umfassen die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen. …

(2) Die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) (sic!) der öffentlichen Haushalte sind einschließlich der voraussichtlichen vollzugsbedingten Auswirkungen darzustellen. … Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Einnahmen und Ausgaben sind für den Zeitraum der jeweils gültigen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes aufzugliedern. …

(6) In der Begründung zum Gesetzentwurf ist durch das federführende Ressort festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten (sic!) in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.

Obwohl also im Entwurfsstadium die Kosten nicht ermittelt werden, sollen sie im Nachhinein Bezugspunkt der Bewertung des Gesetzes sein.

Andererseits sieht der "Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung" auch das Prüfkriterium "Kosten- Effektivitäts-Verhältnis" vor; wird nach diesem Leitfaden vorgegangen, sind also doch die Kosten zu ermitteln?!

2. Sprachliche Ungereimtheiten

Auch die Anlage 5 zur GGO bringt keine Klarheit, im Gegenteil: auf dem Vorblatt eines Gesetzentwurfs sind "Haushaltsausgaben" sowie "Vollzugsaufwand" darzustellen sowie "Sonstige Kosten" - dann wäre also "Kosten" der Oberbegriff für "Haushaltsausgaben" und "Aufwand"?

Ausgaben sind keine Kosten, das ist eine Klarstellung, die eigentlich schon aus der Interpretation des Verfassungsgebots wirtschaftlicher Haushaltsführung, Art. 114 II 1 GG, abzuleiten ist.

3. Schlussbemerkung

Dies ist keine Fundamentalkritik an der GGO, die sicher viele alte Zöpfe abschneidet. So ist z. B. hervorzuheben die Übernahme von Regelungen, die früher in den "Blauen Prüffragen" für Normsetzungsvorhaben - unverbindlich - enthalten waren, und dass die GGO z. B. in Anlage 7 den Gedanken des aktivierenden Staates konkretisiert durch einen Prüfkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsmöglichkeiten

 


[1] Die häufig zu vernehmende Kritik an der Ökonomisierung beruht auf einem verbreiteten Missverständnis, das Wirtschaftlichkeit mit Sparsamkeit gleichsetzt und als Forderung nach Verringerung der Kosten, "koste es was es wolle", versteht.

Dies ist schlicht falsch und steht im Widerspruch zu den rechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Vorgaben! "Wirtschaftlichkeit" kann nie nur mit Kostenargumenten bejaht werden, es muss immer auch eine Aussage zur Nutzenseite getroffen werden!

Das verdeutlicht im übrigen auch folgende Überlegung: Wenn die Verringerung der Kosten das wichtigste Ziel wäre, müsste konsequenter Weise dieVerwaltung abgeschafft werden - das ist unschlagbar "kostengünstig". Ist dies aber Unsinn, so kann auch die behauptete überragende Stellung des Kostenziels (als alleiniges oder wichtigstes Ziel) nicht stimmen.

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Köln, 2007-01-15 . Kontakt | Impressum